§ 1 Geltungsbereich, Änderungsvorbehalt

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für den zwischen MONTAGMORGENS GmbH (in diesen AGB: Montagmorgens) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, soweit dieser keine von den AGB abweichenden Regelungen trifft.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers werden im Zweifel nur durch ausdrückliche Erklärung von Montagmorgens, die der Textform (§ 126 b BGB, z.B. E-Mail, Fax) bedarf, anerkannt.

(3) Bei dauerhaften Vertragsverhältnissen, wie z.B. Rahmenverträge über laufende Beratungs- und Agenturleistungen gelten diese AGB für sämtliche Einzelaufträge und Leistungsabrufe während der Vertragsbeziehung, ohne dass es einer gesonderten Einbeziehung in den jeweiligen Einzelauftrag bedarf.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Erweiterungen des im Angebot kalkulierten Leistungsumfangs, nachträgliche Vertragsänderungen 

(1) Montagmorgens erstellt für den Auftraggeber vor Vertragsschluss ein Angebot in Textform, welches den vom Auftraggeber mitgeteilten Projektanforderungen und dem vorab geschätzten Aufwand entspricht. Der Vertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot von Montagmorgens in Textform annimmt.

(2) Erweitert sich der in dem Angebot geschätzte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von Montagmorgens zu vertreten sind, sondern der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, z.B. Änderungsbedarf an bereits erstellten Leistungsergebnissen, Bedarf an zusätzlichen Leistungen, so ist Montagmorgens berechtigt, die zusätzlich vom Auftraggeber in  Anspruch genommenen Leistungen, bzw. die zusätzliche Vorhaltung von Equipment und Arbeitskräften sowie die zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Übernachtungs-, Reise- oder Materialkosten) gemäß den im Angeboten ausgewiesenen Grundpreisen, ersatzweise gemäß den üblichen Honorarsätzen, in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen oder formgebundenen Vereinbarung hierüber bedarf. Ab einem Kostenmehraufwand von mehr als 20% wird Montagmorgens den Auftraggeber hierüber informieren. Erweitert sich der ursprünglich dem Angebot zugrunde gelegte Leistungsumfang wesentlich, so gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes für Vertragsänderungen entsprechend.

(3) Wünscht der Kunde eine nachträgliche wesentliche Änderung oder Erweiterung der vertraglich vereinbarten Leistungen, so wird Montagmorgens überprüfen, ob die Änderungswünsche des Auftraggebers im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von Montagmorgens realisierbar sind. Sofern dies der Fall ist, wird Montagmorgens dem Auftraggeber ein Angebot unterbreiten, in dem die entstehenden Mehraufwendungen und die voraussichtlichen Leistungsfristen enthalten sind. Sowohl die Unterbreitung des Angebots als auch die Annahmeerklärung des Kunden können mündlich oder konkludent erfolgen. Montagmorgens ist jedoch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform abhängig zu machen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot zur Vertragsänderung nicht an, oder bestätigt er die vereinbarte Leistungsänderung nach Anforderung durch Montagmorgens nicht in Textform, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.

§ 3 Umfang der Leistungen

Soweit die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien die jeweiligen Agenturleistungen nicht näher spezifizieren, beinhalten die jeweiligen Leistungspositionen Montagmorgens die nachfolgend genannten Leistungspflichten

(1) [Beratungsleistungen]

a) Sofern Montagmorgens mit der Erbringung von Beratungsleistungen beauftragt worden ist, unterstützt sie den Auftraggeber in Fragen des Unternehmensauftrittes und der visuellen Kommunikationsmittel. Hierbei wird Montagmorgens gemeinsam mit dem Auftraggeber die von ihm anvisierten Kommunikationsziele definieren und die mit einzukalkulierenden Rahmenbedingungen herausarbeiten. Auf dieser Grundlage wird Montagmorgens dem Kunden konkrete Kommunikationsmaßnahmen vorschlagen und erläutern, die für die Umsetzung der anvisierten Kommunikationsziele innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen geeignet sind.

b) Zu den nachfolgend benannten Beratungsleistungen ist Montagmorgens nur verpflichtet, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind:

  • die Mitwirkung bei der Aufstellung des erforderlichen Marketingbudgets einschließlich deren Aufschlüsselung für Werbung und Verkaufsförderung,
  • die Auswertung und Analyse von Marktstudien und Markt- und Verbraucheruntersuchungen oder
  • Anregungen zur Verbesserung oder Veränderung der Produkte und deren Ausstattung

(2) [Konzeptionierung von Unternehmensauftritten und Kommunikationsmitteln; Erstellung von Pflichtenheften]

a) Sind Konzeptionsarbeiten Gegenstand des Vertrages, so entwickelt Montagmorgens auf der Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Kommunikationsziele und der mit einzukalkulierenden Rahmenbedingungen  ein schriftlich niedergelegtes Kommunikationskonzept, welches die gemeinsam mit dem Auftraggeber zu definierenden Kommunikationsziele unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rahmenbedingungen festlegt und Lösungswege aufweist.

b) Hat der Auftraggeber Montagmorgens mit der Erstellung eines Pflichtenheftes für eine Webanwendung beauftragt, so wird Montagmorgens gemeinsam mit dem Auftraggeber die Realisierungsvorgaben für die gewünschte Anwendung erarbeiten, wobei Montagmorgens dem Auftraggeber für die Spezifizierung und Konkretisierung seiner Vorgaben beratend zur Seite steht und die Realisierbarkeit dieser Vorgaben überprüft. Montagmorgens wird die daraus folgenden Anforderungen an die Softwareprogrammierung, die hierarchische Gliederung der Website und das Konzept für die Benutzeroberfläche der Website schriftlich und durch schematische Beschreibungen niederlegen.

(3) [Gestaltung und Herstellung von Kommunikationsmitteln]

a) Ist Montagmorgens mit der Durchführung von Entwicklungs- und Gestaltungsarbeiten beauftragt worden, so wird sie eine geeignete Anzahl von Entwürfen für das zu entwickelnde Kommunikationsmittel erstellen. Hierbei hat Montagmorgens die vom Auftraggeber mitgeteilten oder im Rahmen der Beratung mit ihm erarbeiteten Kommunikationsziele und sonstigen Leistungsvorgaben sowie die anerkannten Regeln des Fachs zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Montagmorgens in der Gestaltung frei.

b) Der Auftraggeber entscheidet anhand der vorgelegten Rohentwürfe, welcher Entwurf für die weitere Gestaltung des Kommunikationsmittels zugrunde gelegt werden soll und trägt eventuelle Modifikationswünsche, welche die Ursprungsgestaltung des ausgewählten Entwurfs wahren, vor.

c) Auf der Grundlage des ausgewählten Rohentwurfs entwickelt Montagmorgens unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Modifikationen einen Feinentwurf und legt diesen dem Auftraggeber zur Abnahme vor. Der abgenommene Feinentwurf beinhaltet eine verbindliche Leistungsvorgabe für die Reinausführung des Kommunikationsmittels und legt dessen Soll-Beschaffenheit verbindlich fest.

d) Montagmorgens übernimmt die Reinausführung des Kommunikationsmittels bis hin zu seiner Einsatzfähigkeit bzw. zu seiner Herstellungsreife.

(4) [Herstellung von Webanwendungen]

a) Hat sich Montagmorgens vertraglich zur Herstellung von Webanwendungen verpflichtet, so wird sie auf der Grundlage des vom Auftraggeber abgenommenen oder eines von ihm bereitgestellten Pflichtenheftes und des Feinentwurfs für das Webdesign eine Grundversion der Webanwendung erstellen. Die Grundversion lässt die Struktur der Website und alle wesentlichen gestalterischen Merkmale erkennen und enthält die wesentlichen Grundfunktionalitäten der Webanwendung.

b) Während der Entwicklung der Grundversion stellt Montagmorgens dem Auftraggeber einen Zugang zu den bereits erstellten Leistungsergebnissen zur Verfügung und ermöglicht ihm die Vornahme von Funktionstests. Die Parteien tauschen sich über Leistungsergebnisse und die Funktionstests fortlaufend aus. Die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmung werden in Form eines Protokolls in Textform (§ 126 b BGB) fortgeschrieben, welches in regelmäßigen Abständen zwischen den Parteien ausgetauscht wird und den jeweils aktuellen Stand der Leistungsergebnisse und der Funktionstests enthält.

c) Auf der Grundlage der mit dem Auftraggeber fortlaufend abgestimmten Grundversion der Website stellt Montagmorgens die Webanwendung in gebrauchstauglicher Form fertig.

(5) [Erstellung von Werbetexten; Einarbeitung bereitgestellter Texte]

a) Hat der Auftraggeber Montagmorgens mit der Erstellung von Werbetexten beauftragt, so fertigt Montagmorgens einen Text-Entwurf, der die vom Kunden mitgeteilten Inhalte enthält, an. Hierbei hat Montagmorgens die Kommunikationsziele und sonstigen Leistungsvorgaben des Auftraggebers sowie die anerkannten Regeln des Fachs zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Montagmorgens in der Gestaltung der Werbetexte frei.

b) Im Rahmen einer ersten Korrekturrunde wird Montagmorgens die vom Auftraggeber mitgeteilten Modifikationswünsche und Korrekturen, soweit diese die grundlegende Struktur des Textentwurfs wahren, überarbeiten. Im Rahmen einer zweiten Korrekturrunde wird Montagmorgens die eventuell noch verbleibenden Modifikationswünsche des Auftraggebers überarbeiten und die abschließenden Korrekturarbeiten durchführen.

c) Übergibt der Auftraggeber Texte an Montagmorgens zum Zweck der Einarbeitung in die zu erstellenden Kommunikationsmittel oder weist er Montagmorgens an, Texte von Dritter zu beziehen, so schuldet Montagmorgens die gestalterische Einbindung dieser Texte. Zu einer redaktionellen Bearbeitung der Texte oder zu deren inhaltlicher Überprüfung ist Montagmorgens nicht verpflichtet, wird den Auftraggeber jedoch auf offenkundige Unrichtigkeiten und Fehler hinweisen.

§ 4 Leistungsausführungen durch Dritte, insbesondere Beauftragung von Druckereien

(1) Hat sich Montagmorgens dazu verpflichtet, Dritte mit der Produktion von Kommunikationsmitteln oder mit Kommunikationsdienstleistungen zu beauftragen, so vermittelt sie dem Auftraggeber die für die Durchführung der Leistungen geeigneten Auftragnehmer und Lieferanten (z.B. Warenproduzenten, Druckereien, Internetprovider). Hierbei schuldet Montagmorgens die sorgfältige Auswahl der nach Erfahrungshintergrund, Leistungsfähigkeit und Preisgestaltung geeigneten Auftragnehmer und Lieferanten, sowie die Aushandlung der Konditionen mit den Auftragnehmern. Die Verträge werden unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern oder Lieferanten geschlossen, wobei Montagmorgens den Auftraggeber bis auf Widerruf rechtsgeschäftlich vertreten kann.

(2) Vor der Übergabe zur Druckerei oder sonstigen Produktionsstätte legt Montagmorgens dem Auftraggeber die rein ausgeführten Leistungen zur Gegenprüfung und Vornahme letzter Korrekturen vor. Nach Abschluss der letzten Korrekturarbeiten durch Montagmorgens nimmt der Auftraggeber das rein ausgeführte Leistungsergebnis für die Übergabe zur Druckerei oder sonstigen Produktionsstätte ab.

(3) Montagmorgens wird die Leistungsergebnisse der beauftragten Dritten prüfen, um dem Auftraggeber eine Entscheidung über die Abnahmefähigkeit der Leistungen zu ermöglichen. Weist der Auftraggeber Montagmorgens an, für diesen die Abnahme gegenüber den beauftragten Dritten zu erklären, so erkennt er hierdurch zugleich die Leistungen von Montagmorgens als vertragsgemäß an.

(4) Montagmorgens ist nur dann zu einer weitergehenden Überwachung der durch Dritte auszuführenden Aufträge,  insbesondere zur Drucküberwachung, verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Auftrag festgehalten ist. Hat sich Montagmorgens zur weitergehenden Auftragsüberwachung verpflichtet, stellt sie ihr Knowhow für die Auftragsüberwachung zur Verfügung, koordiniert und kontrolliert die Auftragsdurchführung durch die Auftragnehmer.

(5) Montagmorgens ist nach eigenem Ermessen berechtigt, anstelle der Vermittlung von Verträgen mit leistungsausführenden Dritten, diese selbst zu beauftragen, und dem Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten gegen Nachweis weiter zu berechnen, sofern diese dem zuvor vereinbarten Budget entsprechen oder vom Auftraggeber genehmigt worden sind.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Bereitstellung und Überprüfung von Inhalten 

(1) Der Auftraggeber wirkt bei der Definition seiner Kommunikationsziele und -strategien mit und stellt Montagmorgens aussagekräftige Informationen über sein Unternehmen, seine Produkte und Dienstleistungen und das von ihm bediente Marktsegment zur Verfügung. Der Auftraggeber teilt Montagmorgens sämtliche ihm bekannten Umstände, die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind, insbesondere den von ihm beabsichtigten Nutzungszweck, mit.

(2) Der Auftraggeber wird Entscheidungen, Weisungen, Bestimmungen der Leistungsinhalte und Vertragserklärungen, von denen die weitere Durchführung des Vertrages abhängt,  (z.B. Auswahl von vorgelegten Entwürfen, Abschluss von vermittelten Verträgen, inhaltliche Vorgaben für die Leistungserbringung) sowie die Durchführung von Funktionstests unverzüglich auf Anforderung von Montagmorgens tätigen.

(3) Der Auftraggeber wird die von ihm bereit zu stellenden Inhalte und Materialien unverzüglich auf Anforderung von Montagmorgens in einem geeigneten Format übermitteln und die Inhalte und Materialien vor ihrer Übermittlung auf ihre inhaltliche und technische Fehlerlosigkeit hin überprüfen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Montagmorgens ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Montagmorgens nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, ihre vertraglichen Leistungspflichten auf der Grundlage der vorhandenen Vorgaben und Informationen zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag kann Montagmorgens für die bis dahin erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung und Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB bleiben hiervon unberührt.

(5) Zur Vermeidung von Unklarheiten und Missverständnissen und zur Schaffung von verbindlichen Vorgaben für die Leistungserbringung kann Montagmorgens bei umfangreicheren oder für die Vertragsausführung wesentlichen Besprechungen vom Auftraggeber eine Bestätigung des Besprechungsinhalts in Textform (§ 126 b BGB) verlangen und die Ausführung der Leistungen bis zum Erhalt dieser Bestätigung aussetzen.

§ 6 Schutzrechte Dritter, rechtliche Prüfungen

(1) Montagmorgens gewährt, dass sie berechtigt ist, über die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen zu verfügen, dass sie vor der Überlassung der Leistungsergebnisse keine den vertraglich vorgesehenen Rechtseinräumungen entgegenstehenden Verfügungen getroffen hat und dass der Inhalt oder Teile der von ihr erbrachten Leistungen nicht widerrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen sind. Montagmorgens stellt den Auftraggeber diesbezüglich von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei.

(2) Darüber hinaus ist Montagmorgens zu einer rechtlichen Überprüfung der von ihr übergebenen Leistungsergebnisse oder Marketingkonzepte nicht verpflichtet, insbesondere nimmt sie keine rechtliche Überprüfung hinsichtlich des Inhalts einer Werbeaussage, der Einhaltung berufs-, gewerberechtlicher oder verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen oder der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Marketingmaßnahme vor. Weiterhin führt die Montagmorgens keine Schutzfähigkeitsprüfungen oder Kollisionsrecherchen für von ihr entwickelte Marken oder Geschmacksmuster durch. Diese rechtlichen Prüfungen obliegen allein dem Auftraggeber. Montagmorgens wird jedoch allgemein bekannte und offensichtliche Rechtsverstöße vermeiden.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind, welche die vertraglich vorausgesetzte Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Auftraggeber stellt Montagmorgens von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

§ 7 zu übergebende Dateiformate, Archivierung von Leistungsergebnissen 

(1) Digital herzustellende Leistungsergebnisse werden dem Auftraggeber in einem für die vertraglich vorausgesetzten Nutzungszwecke geeigneten Dateiformat in der für die Nutzungszwecke geeigneten Auflösung übergeben. Die Übergabe von  Dateien höherer Auflösung oder die Übergabe weiterer Dateiformate, die eine weitergehende Nutzung der Gestaltung oder die Nutzung einzelner Gestaltungselemente ermöglichen, insbesondere offene Dateien, werden nur dann an den Auftraggeber übergeben, wenn dies im Auftrag ausdrücklich festgehalten ist.

(2) Montagmorgens wird die von ihr hergestellten Leistungsergebnisse für die Dauer von zwei Jahren nach Übergabe der Leistungen archivieren und ihm diese auf Anforderung übermitteln. Montagmorgens ist berechtigt, den ihr durch die Zusammenstellung und Übermittlung der angeforderten Leistungsergebnisse entstehenden Aufwand nach ihren üblichen Honorarsätzen abzurechnen.

§ 8 Abnahme von Leistungsergebnissen

(1) Der Auftraggeber überprüft die von Montagmorgens übergebenen Leistungsergebnisse auf ihre Vertragsgemäßheit hin. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, die der Abnahme entgegenstehen.

(2) Montagmorgens kann dem Auftraggeber bei der Übergabe der Leistungsergebnisse eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Abnahme zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungsergebnisse als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel der Abnahme entgegenstehen.

§ 9 Nutzungsrechte 

(1) Sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung in Textform getroffen haben, räumt Montagmorgens dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der von ihm geschuldeten Vergütung an den individuell für ihn erstellten Leistungsergebnissen die einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Rechte ein, die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke zu nutzen.

(2) An standardisierten Leistungen, die nicht eigens für den Auftraggeber angefertigt, sondern ihm in vorgefertigter und ggf. angepasster Form überlassen worden sind (z.B. Systemkomponenten, Archivbilder), räumt Montagmorgens dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der von ihm geschuldeten Vergütung einfache (nicht exklusive), räumlich und zeitlich unbeschränkte Rechte ein, diese für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke zu nutzen. Sofern standardisierte Leistungen von Dritten bezogen werden, gelten deren Lizenzbedingungen, die Montagmorgens dem Auftraggeber mit der Abrechnung übermittelt.

(3) Der Auftraggeber darf Bearbeitungen an urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnissen nur insoweit vornehmen, als diese der vertragsgemäßen Nutzung und der Aktualisierung dienen. Sonstige Bearbeitungen, insbesondere solche, die durch Entstellungen oder Verfremdungen das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Geschäftsimage von Montagmorgens beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.

(4) Hat Montagmorgens dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen, die als Patent, als Gebrauchsmuster, als Geschmacksmuster oder als Marke schutzfähig sind, eingeräumt, so ist der Auftraggeber berechtigt, ein entsprechendes Schutzrecht für sich anzumelden. Sind die eingeräumten Nutzungsrechte im Falle eines Rücktritts vom Vertrag zurückzugewähren, so ist Montagmorgens berechtigt, vom Auftraggeber die Übertragung des Schutzrechts Zug um Zug gegen die Erstattung der ihm hierfür entstandenen Kosten zu verlangen.

§ 10 Rücktrittsrecht bei ausbleibender Zahlung, Eigentumsvorbehalt

(1) Leistet der Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung nicht, so ist Montagmorgens nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat im Falle des Rücktritts sämtliche Nutzungen der ihm übergebenen Leistungen zu unterlassen, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind, oder nicht. Auf Anforderung von Montagmorgens hat der Auftraggeber sämtliche Dateien, in denen die übergebenen Leistungen abgespeichert sind, bei sich zu löschen. Hat der Auftraggeber für die betreffenden Leistungsergebnisse Schutzrechte angemeldet, so hat er diese – nach Wahl von Montagmorgens – entweder unverzüglich zu löschen oder diese gegen Erstattung der amtlichen Anmeldegebühren auf Montagmorgens zu übertragen.

(2) Montagmorgens behält sich an sämtlichen dem Auftraggeber übergebenen Gegenständen (z.B. Printmedien, Datenträger) bis zur vollständigen Bezahlung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung das Eigentum vor. Leistet der Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung nicht, so ist Montagmorgens berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung der Vergütung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Benennung der Agentur, Referenzbelege

(1) Montagmorgens behält sich das Recht vor, an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen eine Urheberbenennung/Signierung an geeigneter Stelle (z.B. im Impressum einer Website) anzubringen, sofern das Präsentationsinteresse des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Montagmorgens behalten sich weiterhin das Recht vor, die für den Auftraggeber erstellten Gestaltungen für eigene Präsentations- und Referenzzwecke, einschließlich einer Referenzliste im Internet, unter Benennung des Auftraggebers zu nutzen und ggf. auf die Website des Auftraggebers zu verlinken. Sofern die Gestaltungen mit Inhalten des Auftraggebers verbunden sind (z.B. von ihm gelieferte Bilder), räumt der Auftraggeber Montagmorgens ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht ein, diese Inhalte mitzupräsentieren.

§ 12 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist bei Übergabe der Leistungen und Vorlage einer prüffähigen Rechnung fällig und zur Vermeidung von Verzugsfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

(2) Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Vertrages notwendig sind, trägt dieser gegen Vorlage der Zahlungsbelege die anfallenden Reisekosten zuzüglich Spesen. Notwendige Materialkosten, wie z.B. Spezialpapiere, Muster, Datenträger, Verpackungen trägt der Auftraggeber gegen Vorlage der Zahlungsbelege.

(3) Montagmorgens ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte Abschlagzahlungen abzurechnen (z.B. nach Abnahme von Konzepten oder Entwürfen). Bei dauerhaften Vertragsverhältnissen (z.B. mehrmonatliche Projekte), ist Montagmorgens zur monatlichen Abrechnung befugt. Die Abschlagzahlungen werden auch dann fällig, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine eigenständig nutzbaren Leistungsergebnisse übergeben worden sind.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von Montagmorgens nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt worden.

§ 13 Verzögerungen der Leistung

(1) Wird Montagmorgens durch ein unvermeidbares, unvorhersehbares außergewöhnliches Ereignis an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, oder ist der Hinderungsgrund auf Umstände zurückzuführen, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind (z.B. Verzögerung von Mitwirkungsleistungen, Vielzahl von Änderungswünschen) so verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Montagmorgens wird den Auftraggeber unverzüglich über das Leistungshindernis unterrichten und auf die voraussichtlichen Terminverzögerungen hinweisen.

(2) Der Auftraggeber ist im Falle des Verzuges nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verzug von Montagmorgens verschuldet ist. Montagmorgens kann den Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung zu der Erklärung auffordern, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragsdurchführung besteht.

§ 14 Mängel und Mängelmitteilungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Montagmorgens offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Leistungsergebnisse in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben auch bei unterlassenen Mängelmitteilungen bestehen, Montagmorgens ist in diesem Fall jedoch berechtigt, eventuelle Mehraufwendungen, die ihr in Folge einer verspäteten, unberechtigten oder nicht ordnungsgemäßen Mängelmitteilung entstehen, als Schadensersatz geltend zu machen.

(2) Im Falle eines Mangels ist der Auftraggeber erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, oder zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch Montagmorgens (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehlgeschlagen ist. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

§ 15 Schlussbestimmungen 

(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

(2) Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt seine Gültigkeit im Übrigen nicht.

(4) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand der Sitz von Montagmorgens.

Stand: 01. Juli 2015